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Ortsrecht
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Hauptsatzung

Ausbausatzung

Ausgleichsmaßnahmen

HAUPTSATZUNG

der Ortsgemeinde Elsoff vom 1.7.1994

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Auswandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO-Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Westerwälder Zeitung.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung und in den Diensträumen des Ortsbürgermeisters zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Werktagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln oder nach §1 Abs. 1 bekanntgemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

für den Ortsteil Elsoff: Brunnenplatz
für den Ortsteil Mittelhofen: Buswendeplatz

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gem. Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(7) Die Unterrichtung der Einwohner über die Ergebnisse von Ratssitzungen erfolgt durch Aushang der Niederschriften der Ratssitzungen an den Bekanntmachungstafeln. Die Gemeinde kann zur Unterrichtung der Einwohner ein gemeindeeigenes Mitteilungsblatt herausgeben.

§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Hauptausschuß; der Hauptausschuß hat sieben Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Hauptausschuß weitere Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß
2. Umlegungsausschuß
3. Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit
4. Jugend-, Kultur- und Sozialausschuß

(3) Die Ausschüsse gem. Abs. 2 haben folgende Mitglieder und jedes Mitglied einen Stellvertreter:

1. Rechnungsprüfungsausschuß: drei Mitglieder
2. Umlegungsausschuß: fünf Mitglieder
3. Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit: vier Mitglieder
4. Jugend-, Kultur- und Sozialausschuß: sechs Mitglieder

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses können die übrigen Ausschüsse auch aus Gemeinderatsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet werden.
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder.

§3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
(1) Soweit einem Ausschuß die Beschlußfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuß innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Hauptausschuß die Federführung. Dem Hauptausschuß obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über:

1. den Haushaltsplan,
2. die Satzungen,
3. die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne,
4. die Finanzplanung.

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Hauptausschuß wird die Beschlußfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze 500,-- DM, soweit die Beschlußfassung nicht einem anderen Ausschuß übertragen ist;

2. Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 5000,-- DM;

3. Verfügung über Ortsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde ab einer Wertgrenze von 2000,-- DM bis zu einem Betrag von 5000,-- DM, soweit die Beschlußfassung nicht einem anderen Ausschuß übertragen worden ist.

4. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis 10.000,-- DM, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

5. Gewährung von Zuwendungen bis zu einem Betrag von 5000,-- DM, soweit die Entscheidung nicht dem Ortsbürgermeister übertragen worden ist.

6. Stundung und Erlaß von gemeindlichen Forderungen bis 5000,-- DM, soweit die Entscheidung nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

(4) Dem Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit wird die Beschlußfassung über die Herausgabe und den Inhalt des Mitteilungsblattes übertragen.
(5) Dem Jugend-, Kultur- und Sozialausschuß wird die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Jugendraumes, der Jugendarbeit und des Kulturprogrammes übertragen, soweit die Entscheidung nicht an den Ortsbürgermeister übertragen ist

§4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1. Verfügung über Ortsgmeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2000,-- DM im Einzelfall.
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3000,-- DM im Einzelfall.
3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Ortsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses.
4. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und der Richtlinien des Ortsgemeinderates.
5. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1000,-- DM im Einzelfall, die Niederschlagung gemeindlicher Forderungen und der Erlaß gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 50,-- DM im Einzelfall.
6. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
7. Ausübung des Vorkaufsrechtes bis zu einem Wert von 10000,-- DM im Einzelfall.
8. Einvernehmen in den Fällen des §14 Abs. 2, §19 Abs. 3 Satz 1, §31 und §33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundsätze der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.
9. Zustimmung gem. §21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m §20 Abs. 2 Satz 2 GastVO.
10. Entscheidungen über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung.
11. Einstellung von Aushilfskräften für Gemeindearbeiten.
12. Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluß von Vergleichen.
13. Entscheidungen und Abschluß von Verträgen im Rahmen des Kulturangebotes der Gemeinde innerhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß §47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§5 Beigeordnete
(1) Die Gemeinde hat drei Beigeordnete.

§6 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
( 1 ) Die dem Ortsbürgermeister gem. §12 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungs-VO-Gemeinden zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschalsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen' die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung wird für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach der Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes gezahlt.

§7 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gem. §12 Abs. 1 Entschädigungs-VO-Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monates, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einem vollen Tag, so erhält er ein Sechszigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 19,60 DM.
(2) § 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§8 Inkrafttreten
( 1 ) Diese Hauptsatzung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. Oktober 1989 außer Kraft.

Elsoff:, den 19.7.1994
Gerz
Bürgermeister.


 Satzung zum Kommunalabgabengesetz (KAG)

Ausbaubeitragssatzung "Wiederkehrende Beiträge" der Ortsgemeinde Elsoff vom 29.1.1996

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1   Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Ausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2)Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1. Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand,
2.  Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
3.  Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. Verbesserung’ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaf-fenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3)Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Bau-GB beitragsfähig sind.
(4)Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8a BNatSchG zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem Ertrag stehen.

§ 2  Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

  • 1.Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet,
    a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
    b)  mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist,
    c)  mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
    2.  Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongreß- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist.
  • 3.  Fußwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
    4.  Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nr. 1 genannten Höchstbreiten.
    5.  Parkflächen,
    a)  die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    b)  die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen Nrn. 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 m der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.
    6.  Grünanlagen,
    die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis einer weiteren Breite von 6 m,
    b) die nicht Bestandteile von Verkehrsanlagen nach Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu 15 m der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden Grundstücke.

    (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich die in Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
    (3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
    (4)  Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

    § 3  Ermittlungsgebiete
    (1) Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und  funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen (Abrechnungseinheit/  Abrechnungseinheiten*)  nach den jährlichen Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 ermittelt.
    (2) Die innerhalb der Ortslage gelegenen Verkehrsanlagen werden in zwei Abrechnungsgebiete eingeteilt, die den jeweiligen Gemarkungen von Elsoff und Mittelhofen entsprechen.

    § 4  Gegenstand der Beitragspflicht
    (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage besteht und

    a)  für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
    b)  die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.

    §5  Gemeindeanteil
    Der Gemeindeanteil beträgt 40 %

    § 6  Beitragsmaßstab
    (1) Maßstab ist die Geschoßfläche. Die Berechnung der Geschoßfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl.
    (2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt

    1   In bepflanzten Gebieten die Flache, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
    2   Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Bau-GB), sind zu berücksichtigen:
    a)  Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m.
    b)  Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
    Gehen die Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher Anlagen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
    3.  Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Schwimmbad, Festplatz, Campingplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 Bau-GB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bzw. innerhalb der nach Nr. 2 Buchst. a) und b) ermittelten Tiefenbegrenzung liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5.
    4.  Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Bau-GB) die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeiten geteilt durch 0,2.
    5.  Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Bau-GB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

     (3) Für die Berechnung der Geschoßfläche nach Abs. 1 gilt:

    1. In beplanten Gebieten ist die zulässige Geschoßfläche aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes abzuleiten.
    2  Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Bau-GB erreicht, ist dieser maßgebend.
    3.  Ist statt einer Geschoßflächenzahl nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.
    4.  Soweit kein Bebauungsplan besteht oder aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes die zulässige Geschoßfläche nicht abzuleiten ist oder keine Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gelten für die Berechnung der Geschoßfläche folgende Geschoßflächenzahlen:

    a)  Wochenendhaus- und Kleingartengebiete 0,2
    b)  Kleinsiedlungsgebiete 0,4
    c)  Campingplatzgebiete 0,5
    d)  Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

    einem zulässigen Vollgeschoß 0,5
    zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
    drei zulässigen Vollgeschossen 1,0
    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
    sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2
    1. Kern- und Gewerbegebiete bei
    einem zulässigen Vollgeschoß 1,0
    zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6
    drei zulässigen Vollgeschossen 2,0
    vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,0
    sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4

    f )   Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4

    Als zulässig gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
    g)  Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstaben a) bis f) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschoßfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 Bau-GB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
    h)  Ist weder eine Baumassenzahl noch eine Geschoßflächenzahl festgesetzt und die Geschoßflächenzahl nach den Buchstaben a) bis f) nicht berechenbar, wird bei bebauten Grundstücken die Baumasse durch die Grundstücksfläche geteilt. Die sich daraus ergebende Zahl ist zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.
    5.  Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan
    a) Gemeindebedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschoßfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
    b) nur gewerbliche Nutzung  ohne Bebauung oder  im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bebauung zuläßt.
    c)  nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im <M>wesentlichen nur<D> <D>in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.
    Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Buchstabe c) tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
    6.  Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stell-platzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl.
    7.  Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
    a)  Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
    b)  die ungeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
    8.  Ist die tatsächliche Geschoßfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. - 9. Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
    a )  Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschoßfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach · der tatsächlichen Bebauung.
    b)  Für Grundstücke im Außenbereich, bei denen die Bebauung im Verhältnis zu der sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5 als Geschoßflächenzahl. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze vorhanden sind, werden mit einer Geschoßflächenzahl von 0,5 angesetzt.
    c)  Die Vorschriften der Nrn. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

    (4)  Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Abs. 2 um 20 ~ erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
    Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 `.
    (5)  Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
    (6)  Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

    § 7  Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
    (1)  Für Grundstücke, die zu zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 ~ angesetzt.
    Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Abrechnungseinheit nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (Bau-GB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
    (2)  Für Grundstücke, die zu mehr als zwei Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Abrechnungseinheiten geteilt.
    Dies gilt für Grundstücke, die zu Abrechnungseinheiten nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (Bau-GB) erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Abrechnungseinheiten und Erschlies-sungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
    (3)  Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen unterschiedlicher Abrechnungseinheiten angesetzt, gelten die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
    (4)  Die Absätze ~ bis 3 gelten nicht für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, sowie für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten.

    § 8  Vorausleistungen
    (1)  Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

    § 9  Entstehung des Beitragsanspruches
    (1)Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

    § 10  Ablösung des Ausbaubeitrages
    Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

    § 11  Beitragsschuldner
    (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstuck ist.
    (2) Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner.

    § 12  Veranlagung und Fälligkeit -
    (1)  Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 2 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
    (2)  Der Beitragsbescheid enthält:

    1.die Bezeichnung des Beitrages’,
    2. den Namen des Beitragsschuldners,
    3. die Bezeichnung des Grundstückes,
    4. den zu zahlenden Betrag,
    5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
    7. die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
    8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

    (3)  Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
    Erhebt die Gemeinde wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, werden Grundstücke erstmals 15 Jahre nach Entstehung des letzten Anspruchs auf Erschließungsbeiträge nach dem Bau-GB, auf Ausbaubeiträge nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Kommunalabgabengesetz oder auf einmalige Beiträge nach dieser Satzung beitragspflichtig.

    § 13  Inkrafttreten
    (1)  Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
    (2)  Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde über die Erhebung wiederkehrender Beitrage für öffentliche Verkehrsanlagen vom 20.10.1989 außer Kraft:
    (3)  Soweit Beitragsansprüche nach den aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

    Elsoff, den..12.2.1996
                                                                      Gerz
                                                               Bürgermeister


    Satzung

    der Ortsgemeinde Elsoff(Westerwald) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB

    Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch i.d.F. der Neufassung das Baugesetzbuchs mm 27.08.1997 (BGBl. 1 S. 2141) und von § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland Pfalz hat der Gemeinderat der Gemeinde Elsoff (Westerwald) folgende Satzung beschlossen:

    §1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
    Kostenerstattungsbeiträgen für die Durchführung zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

    § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
    (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
    (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

    1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
    2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege

    Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
    (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich am den Festsetzungen das Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

    § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
    Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

    § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
    Die nach §§ 2. 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist kein. zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbaren Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

    § 5 Anforderung von Vorauszahlungen
    Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerslattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind. baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

    § 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
    Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

    § 7 Ablösung
    Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe das zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

    § 8 Inkrafttreten
    Die Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nach § 8a BNAtG außer Kraft.

    Elsoff, den 24.April 1998

               Gerz

    Ortsbürgermeister

      

    Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Elsoff (Westerwalfd) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB

    Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
    1. 1 Anpflanzung von Einzelbäumen

    • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellung der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gern. DIN 189.16 Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20 Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe Fertigstellungs- und Enwicklungspflege: 4 Jahre

    1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

    • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
    • Anpflanzung von Bäumen 1. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen 11, Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16118, Heistern 1501175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80 801100 oder 1001150 hoch
    • Je 100 qm je 1 Baum l.Ordnung, 2 Bäume ll.Ordnung, 5 Heister und 40Sträucher
    • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    1.3 Anlage standortgerechter Wälder

    Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18916 Aufforstung mit standortgerechten Arten 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5jährig Höhe 80-120 cm Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

    1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

    - Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10112 Einmal Gras-/Kräutermischung Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

    1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

    Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

    2.1 Herstellung von Stillgewässern

    - Aushub und Einbau bzw. Abfuhr das anstehenden Bodens ggf. Abdichtung das Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 3 Jahre

    2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

    - Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen
    - Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung igenieurbiologischer Vorgaben Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    3. Begrünung von baulichen Anlagen
    3.1 Fassadenbegrünung

    • Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen eine Pflanze je 2 lfm. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

    3.2 Dachbegrünung

    intensive Begrünung von Dachflächen extensive Begrünung von Dachflächen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

    4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
    4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

    • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

     4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

    • Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

    5. Maßnahmen zur Extensivierung
    5.1 Umwandlung von Acker bzw. Intensivem Grünland In Acker. und Grünlandbrache,

    Nutzungsaufgabe Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

    5.2 Umwandlung von Acker in Ruderafflur

    • ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens - Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

    5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

    • Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransportc1mOberbodens Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern Fertigstellungs- und EntwickIungspflege; 5 Jahre

    5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

    - Nutzungsreduzierung Auslagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre